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   VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10   

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VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10 (https://dejure.org/2014,8013)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 K 294.10 (https://dejure.org/2014,8013)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 27 K 294.10 (https://dejure.org/2014,8013)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 4.04

    Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Quotierung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Diese Feststellung - ein sogenannter Quotierungsbescheid - bildet eine (eigenständige) hoheitliche Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 33 und 35).

    Die Behörde wird allerdings, wenn die Quotierung bestandskräftig ist und die Empfängergemeinden sich so organisiert haben, dass eine tatsächliche Anteilsübertragung auch gesellschaftsrechtlich möglich ist (z.B. Nennwertstückelung der Anteile entsprechend der zugeteilten Quote), einen entsprechenden Folgebescheid mit dinglicher Übertragungswirkung erlassen (zum Verhältnis der Privatisierungsverträge, zur Quotierung und zum Anspruchsverhältnis der Anteilsübertragung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.11.2004 - 3 C 36.03 - 3 C 6.04 - 3 C 4.04)".

    Darüber ist erst auf der bislang nicht beschrittenen zweiten Stufe des von der Beklagten gewählten zweistufigen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden, nämlich im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, a.a.O. Rn. 34 f.).

    Denn § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, a.a.O. Rn. 32, 36) und damit auch das Recht, eine von der Beklagten falsch festgestellte Beteiligungsquote anzufechten; damit musste der Quotierungsbescheid die an die FWV...angeschlossenen Kommunen und deren jeweilige Anteile am Wasserbezug zum Stichtag 3. Oktober 1990 vollständig - ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende oder ausgeschlossene Ansprüche auf spätere Zuordnung der Geschäftsanteile entsprechend der Quote - benennen, um den Kommunen als Adressaten der Quotierungsentscheidung eine Überprüfung der für sie festgestellten Quote zu ermöglichen.

    ff) Schließlich ist es unerheblich, dass die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 eventuell nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen - unter anderem - die Klägerin als an dem Verwaltungsverfahren Beteiligte wirkt und diese bindet (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 4.04 -, a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 133.06

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung; Vermögenszuordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Die Kammer wies diese Klage mit Urteil vom 20. September 2006 - VG 27 A 74.06 - ab; die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 133.06 - zurück.

    Eine solche Entscheidung wird durch den angefochtenen Rücknahme-Verwaltungsakt nicht getroffen, sondern die Möglichkeit hierzu lediglich wieder eröffnet; darin erschöpft sich der Inhalt des Rücknahme-Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 B 133.06 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Somit stellt die in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides getroffene Feststellung nicht die abschließende Sachentscheidung über die von Gemeinden aus Sachsen und Sachsen-Anhalt gestellten Zuordnungsanträge, mit anderen Worten die Zuordnungsentscheidung selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007, a.a.O. Rn. 4), dar, insbesondere nicht eine Vorabentscheidung über kommunale Zuordnungsberechtigungen, und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dem Grunde nach.

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Die gegen das Urteil von mehreren Beteiligten eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - zurück.

    Die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer - von der Zuordnungsentscheidung über die dingliche Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV unabhängigen - Regelung der Quotierung ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - jedenfalls hinsichtlich der Beigeladenen zu 8 rechtskräftig feststeht, dass ihr ein Anspruch auf kostenlose Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 a KVG zusteht.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung eigener Rechte geht (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris Rn.18).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung eigener Rechte geht (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris Rn.18).
  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 36.03

    Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Treuhandanstalt;

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Die Behörde wird allerdings, wenn die Quotierung bestandskräftig ist und die Empfängergemeinden sich so organisiert haben, dass eine tatsächliche Anteilsübertragung auch gesellschaftsrechtlich möglich ist (z.B. Nennwertstückelung der Anteile entsprechend der zugeteilten Quote), einen entsprechenden Folgebescheid mit dinglicher Übertragungswirkung erlassen (zum Verhältnis der Privatisierungsverträge, zur Quotierung und zum Anspruchsverhältnis der Anteilsübertragung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.11.2004 - 3 C 36.03 - 3 C 6.04 - 3 C 4.04)".
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 30.93

    Wiedervereinigung - Kindergartengrundstück - Zuordnung an Gemeinde -

    Auszug aus VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10
    Da das KVG trotz der Formulierung in dessen § 2 Abs. 1 keinen gesetzlichen Eigentumsübergang regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - 7 C 30.93 -, BVerwGE 96, 1, juris Rn 14), sondern nur Übertragungsansprüche gewährt, die nach dem 3. Oktober 1990 nur nach Maßgabe der Art. 21, 22 des Einigungsvertrages und unter den Voraussetzungen der Vorschriften des VZOG (vgl. §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 3 VZOG) weitergelten, folgt aus dieser Feststellung des Bestehens eines Beteiligungsanspruchs zum Stichtag 3. Oktober 1990 für die von der FWV Wasser beziehenden Kommunen jedoch nicht, dass ihnen jetzt die betreffenden Geschäftsanteile an der FWV mit dinglicher Wirkung zuzuordnen wären.
  • VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16

    Kommunaler Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieb

    Gegen diesen Bescheid richteten sich Klagen mehrerer hier beigeladener Gemeinden, die die dingliche Übertragung der auf sie entfallenden Geschäftsanteile begehrten (VG 29 K 108.14 ff.), die Klage der Beigeladenen zu 21, die Klarstellung begehrte, dass der Anspruch ihr und nicht einem Zweckverband zugestanden habe (VG 29 K 125.14), die Klage eines Zweckverbandes, der bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt wurde (VG 29 K 107.14), sowie der BvS und der Klägerin zu 2 (VG 27 K 294.10 und 295.10).

    Die beiden letzteren wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2014 als unzulässig ab (VG 27 K 294.10 in juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Ordner) sowie die Gerichtsakten der Verfahren VG 27 A 204.95, VG 27 A 393.02, VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10, VG 27 K 295.10, VG 29 K 107.14, VG 29 K 108.14, VG 29 K 117.14 und VG 29 K 125.14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Dem steht das Urteil vom Urteil vom 23. Januar 2014 - VG 27 K 294.10 - nicht entgegen, denn dort ist lediglich hinsichtlich der dortigen Klägerin, der BvS, ausgeführt, dass sie schon deshalb nicht klagebefugt sei, weil sie nicht mehr Inhaberin der Geschäftsanteile ist.

    Da die Klagen gegen die jeweiligen Aufhebungsbescheide - VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 - unzulässig waren, ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung mit der abschließenden, die Rechte der Klägerinnen berührenden Sachentscheidung zu prüfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris Rn 4).

  • VG Berlin, 22.06.2016 - 29 K 108.14

    Übertragung von Vermögenswerten; Ausgangsbescheid und fehlende Rechtskraft bei

    Klage gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladene zu 2 (VG 27 K 294.10) und die Beigeladene zu 3 (VG 27 K 295.10) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben.

    Beide Klagen wies das Gericht mit Urteilen vom 23. Januar 2014 zurück (VG 27 K 294.10 in juris).

    Eine solche Klage wäre auch - anders als die Klagen VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 - zulässig, da ein solcher Aufhebungsbescheid den Klägerinnen eine bereits zugesprochene Vergünstigung wieder wegnähme.

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